OLG: Freispruch fuer alle deutschen AWM
(18.01.2010/AK) Das hinter uns liegende erste Jahrzehnt ab Millenium war für Adultwebmaster geprägt sich ständig mit einer schmeissfliegen artigen Jugendschutz-Industrie herum zu ärgern. Wahrgenommen als paramilitärisch strukturiertes Onlinemonster vom konditionierten Bürger in seiner Meldepflicht der unterdrückten Sexualerfahrung, über die Zunft der Sozialpädagogen mit H4-Hintergrund, bis hin zur Gruppe der Eierlosen. Sie alle haben es dem Webmaster schwer - mit deutschem Standort und offenen Visier sogar unmöglich - gemacht, mit bodenständigem Menschenverstand zur Sexualität einen Erotikzugang im Internet an zu bieten.
Seit diesen Tagen des frischen Jahrzehnts ist das ewige Katz- und Maus Spiel zwischen dem Adultbiz und der organisierten Jugendschutzmafia beendet!! Sollte man meinen, denn das Oberlandesgericht Köln hat Deutsches Recht mit weitreichender Tragweite gesprochen. Eine grundliegende Entscheidung zur Haftung und der Kontrollpflicht eines Internetanschluss-Vertragspartners; welche sich in letzter Instanz auf alle Bereiche der Internetnutzung anwenden lässt. Im konkreten Fall ging es um das illegale Bereitstellen von Musiktiteln im Internet und eine zur Verantwortung gezogene Ehefrau und Mutter von zwei Söhnen. Das Gericht entschied, die Frau aus Oberbayern hafte als Inhaberin des von der ganzen Familie genutzten Internetanschlusses.
über den Anschluss waren im August 2005 insgesamt 964 Musiktitel unerlaubt als MP3-Dateien zum Download angeboten worden. Musikfirmen wie EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland mahnten die Frau ab. Die Frau bestreitet, die Musikstücke selbst im Internet angeboten zu haben. Neben ihr hatten ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Söhne Zugang zu dem Rechner. Entscheidend für das Urteil der Richter war, dass die Frau kein anderes Familienmitglied für das Filesharing verantwortlich gemacht hat.
Der Senat liess in seiner Entscheidung offen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoss begangen haben könnte, so das OLG. Ausserdem habe die Angeklagte nichts zu den technischen Sicherungen des Rechners gesagt. So sei nicht zu ermitteln, ob sie ihren Kontrollpflichten nachgekommen sei. Es reiche nicht aus, Kindern die Teilnahme an Tauschbörsen zu verbieten. Das Verbot müsse auch überwacht werden.
(Az.: 6 U 101/09)
Das Fazit bezogen auf unsere Branche: Eltern haften für Ihre Kinder im Internet und nicht der Adultwebmaster in der Haftung für anderer Leute Kinder !!






