(30.10.2011/AK) Ein Webmaster aus dem Fightclub hat uns auf ein Interview in der TAZ aufmerksam gemacht. Ein Verfassungsrichter wechselt Anfang November zu einem anderen hohen Organ des Staates und spricht mit der Zeitung über die Grenzen des Privaten, Hausdurchsuchungen wegen Falschparkens und überlastete Richter.

Er war 11 Jahre am Bundesverfassungsgericht für die Prüfung von Hausdurchsuchungen zuständig und verneint die Einstiegsfrage der TAZ, ob er selbst schon einmal durchsucht wurde. „ Zum Glück nicht“, jedoch wenn er am Schreibtisch saß und solche Fälle in Bearbeitung hatte, war ihm durchaus klar, wie solche Polizeiaktionen ablaufen. Die TAZ fragt nach den dazugehörigen Bildern in seinem Kopf.

„Dass plötzlich fremde Menschen in meine Wohnung kommen, alle Schränke und Schubladen öffnen, sehen, wie ich lebe, welche Interessen ich habe oder wie es zum Beispiel in meinem Schlafzimmer aussieht. Und dass auch alle Nachbarn den Polizeieinsatz mitbekommen und sich fragen, was ich wohl verbrochen habe. Nur wenn man sich das plastisch vorstellt, kann man ermessen, welch schwerer Grundrechtseingriff so eine Durchsuchung ist.“

Die TAZ fragt nach der Bedeutung der Wohnung im Grundgesetz und er meint dazu, sie ist geschützt als Ort der Privatheit und des Rückzugs und fügt hinzu, die grundsätzliche Unverletzlichkeit der Wohnung ist für den Schutz der Privatsphäre von zentraler Bedeutung. 

Die TAZ fragt nach der praktischen Umsetzung dieser Richtlinie und er meint, dass in den Jahren 2005 bis 2008 20% aller erfolgreichen Verfassungsbeschwerden eine Wohnungsdurchsuchung betrafen. 20-30 Beanstandungen pro Jahr mildert er ab und spricht von rückläufigen Zahlen; auch möglicherweise bedingt durch die Rechtsprechung seines Hauses. Dennoch halte er die aktuelle Zahl verfassungswidriger Durchsuchungen für bedenklich hoch. 

Die TAZ stellt fest, dass diese Thematik in der Öffentlichkeit keinen Raum findet und fragt nach den häufigsten verfassungsrechtlichen Verstößen bei Hausdurchsuchungen. Er spricht von seiner Verwunderung über die Verborgenheit dieser Situation und findet sie nicht angemessen. Viele Durchsuchungen verstoßen gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Dabei stehen Anlass und Ermittlungsziel in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zur Schwere des Grundrechtseingriffs. 

Es gibt typische Konstellationen, da wird beispielsweise nach Beweismitteln gesucht, die der Polizei längst vorliegen. Oder es wird angeblich nach Entlastungsbeweisen gesucht - dabei kann der Beschuldigte diese ja selbst ins Verfahren einbringen. Da wird durchsucht, obwohl eine Information auch auf andere Weise beschafft werden könnte, etwa über staatliche Register. Da wird ohne handfesten Verdacht und nur aufgrund vager Anhaltspunkte und Vermutungen einfach mal die Wohnung durchsucht. 
Eine Wohnungsdurchsuchung dient aber nicht dazu, einen Tatverdacht erst zu begründen. Sonst könnte man jede Wohnung durchsuchen und ohne weitere Rechtfertigung die Privatsphäre der Bürger ausforschen.

Die TAZ fragt, ob die Polizei zu viel Zeit hat und er meint: Wenn man liest, dass eine Wohnung wegen Falschparker-Bußgeldern in Höhe von 15 Euro durchsucht wird, kann man kaum glauben, dass Polizei und Justiz so furchtbar überlastet sind. Manchmal hat man den Eindruck, da geht es noch um etwas anderes als um Strafverfolgung. 

TAZ hakt an dieser Stelle nach und er sagt, dass es beispielsweise um Einschüchterung und Disziplinierung geht. Dazu sind Hausdurchsuchungen im Rechtsstaat aber ganz sicher nicht da, fügt er hinzu. 

Zählen Teile der Wohnung zum völlig unantastbaren "Kernbereich privater Lebensgestaltung" fragt die TAZ. Nein, sagt er. Es gibt keinen Raum der Wohnung, der generell nicht durchsucht werden dürfte.

Auch nicht die Schublade, in der ich Dinge aufbewahre, die ich niemand zeigen will, etwa meine Pornosammlung und meine grüne Latex-Unterwäsche? (Anm. Red.: Was die TAZ Redakteure alles so in ihren heimischen Schubladen aufbewahren. *staun*) 

Er sagt dazu, das Vorhandensein solcher Gegenstände kennzeichnet noch nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Das Bundesverfassungsgericht zählt zu diesem Kernbereich vor allem die Äußerung höchstpersönlicher Gedanken, etwa im Gespräch mit dem Partner oder in einem Tagebuch.

TAZ stellt fest: Die Polizei hat aber auch schon Tagebücher beschlagnahmt und das Bundesverfassungsgericht hat dies gebilligt.

Er wiegelt ab und weist von sich: Das war eine ganz knappe und umstrittene Entscheidung vor meiner Zeit. 

Wie würde er heute entscheiden, fragt die TAZ. Er würde zumindest die gerichtliche Verwertung privater Äußerungen in einem Tagebuch für unzulässig halten. Auch wenn darin über begangene Straftaten reflektiert wird, will die TAZ wissen. 

Er meint dazu: Nach gegenwärtiger Rechtsprechung wäre die Verwertung zulässig. Ich halte dies aber für problematisch, denn es muss doch einen vom Staat nicht ausforschbaren Bereich innerer Reflexion geben. 

(Anm. Red.: DDR- Isolationshaft über viele Monate, um den nicht ausforschbaren Bereich der inneren Reflektion aus zu forschen und nachhaltig zu zerstören!)

Sind private Computer vor einer Beschlagnahme besonders geschützt, fragt die TAZ. Nein, sagt er. Das Bundesverfassungsgericht hat aber 2008 die "Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" zum Grundrecht erklärt. Darin dürfe nur zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter eingegriffen werden. In diesem Urteil ging es um das heimliche Eindringen in den Computer bei einer sogenannten Onlinedurchsuchung. Die Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme ist aber offen. 

Wenn ich etwas in meinen Computer schreibe, bin ich doch auch arglos und weiß nicht, dass er morgen von der Polizei mitgenommen wird, meint die TAZ. 

Es gibt dennoch zwei wichtige Unterschiede zur Onlinedurchsuchung. Für den Fall einer Beschlagnahmung können Sie den Inhalt Ihres Computers oder einzelne Daten vorab mit Passwörtern oder Verschlüsselung schützen. Und Sie können nach einer Beschlagnahme Rechtsmittel einlegen und so versuchen, die Auswertung zu verhindern. Beides ist bei einer heimlichen Ausspähung nicht möglich. 

Im weiteren Verlauf des Interviews fragt die TAZ nach den Ermittlungsrichtern, schließlich muss jede Hausdurchsuchung in Deutschland von einem Richter im Vorfeld abgesegnet sein.

Er meint dazu: Viele Ermittlungsrichter sind sicher überlastet. Aber da muss man sinnvolle Prioritäten setzen. Es gibt einfache Entscheidungen, für die man nur wenige Minuten braucht, und für andere muss man den Sachverhalt sehr lange prüfen. Oft bekommen Richter eine vorformulierte Verfügung der Staatsanwaltschaft, die sie nur noch unterschreiben müssen.
Dagegen ist nichts einzuwenden. Wenn der Richter wenig Zeit für die Formulierung der Durchsuchungsanordnung braucht, hat er mehr Zeit zur inhaltlichen Prüfung. Ob die Voraussetzung einer Durchsuchung in ausreichendem Maße geprüft wird, hängt nicht von der Schreibleistung ab. 

TAZ stellt fest: Ermittlungsrichter sind auf die Informationen von Polizei und Staatsanwaltschaft angewiesen. Werden Richter dabei oft manipuliert?

Mir ist kein Fall einer bewussten Manipulation begegnet, sagt er. (Anm. Red.: Wahrscheinlich war er noch nie in Potsdam!)

Wenn eine Durchsuchung rechtswidrig war, fragt die TAZ, dürfen die Ergebnisse dann trotzdem vor Gericht verwertet werden?

Grundsätzlich ja. Das hat das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach entschieden. Auch eine effektive Strafverfolgung ist ein wichtiger Verfassungswert. In den USA dürfen Ergebnisse rechtswidriger Durchsuchungen nicht verwendet werden. In Deutschland gilt diese Regel nicht. In Deutschland sind die rechtsstaatlichen Anforderungen an Durchsuchungen deutlich höher als in vielen anderen Staaten. Eine Durchsuchung ist daher schnell rechtswidrig. Das darf aber nicht automatisch dazu führen, dass die erlangten Beweise ignoriert werden müssen. Hier ist im Einzelfall abzuwägen.

Ist das nicht eine Belohnung für staatlichen Rechtsbruch, fragt die TAZ. Nein, sagt er. Wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung verletzt ist oder die Grundrechte der Bürger bei der Durchsuchung planmäßig und bewusst verletzt werden, gilt auch in Deutschland ein Verwertungsverbot.