(26.12.2011/Susanne) Normalerweise steht jedem Menschen das Recht am eigenen Bild zu. Mit anderen Worten - niemand darf ein Foto von jemandem veröffentlichen, der damit nicht einverstanden ist. Dies ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Dieses Persönlichkeitsrecht bezieht sich aber nicht nur auf Bilder, sondern auch auf Worte. Es bedingt unter anderem ebenfalls, dass nicht jeder frei über das Leben eines Menschen schreiben darf.

In diesem Punkt kann es leicht zu Kollisionen zwischen dem Recht auf Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht kommen. Dieser Konflikt wird gelöst, indem das Persönlichkeitsrecht umso mehr gegenüber dem Recht auf Pressefreiheit betont wird, je öffentlicher das ist, worüber geschrieben wird.

Soweit es die Privatsphäre und die noch engere Intimsphäre eines Menschen betrifft, sind die Anforderungen beispielsweise für Journalisten, die etwas darüber schreiben wollen, extrem streng.

Nun könnte man natürlich sagen, alles, was mit Sex zu tun hat, das gehört auf jeden Fall zur Intimsphäre, über die im Normalfall nicht berichtet werden darf. Findet der Sex jedoch in einem Pornofilm statt, dann bezieht er sich nicht mehr auf die Intim- und auch nicht auf die Privatsphäre. Die Voraussetzungen, um darüber schreiben zu dürfen, sind also längst nicht mehr so eng.

Das bekam jetzt Raphael Beil zu spüren, der Lebensgefährte von Katja Riemann. Er ist Bildhauer und hat früher in Pornofilmen mitgewirkt. Darüber wurde in der Presse berichtet. Er forderte die Unterlassung solcher Berichte und bekam in den ersten Instanzen auch recht. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) sah die Sache anders. Pornofilme seien für die Öffentlichkeit bestimmt, so der BGH, und deshalb könne man sich bei Berichten darüber nicht auf den Schutz der Intim- und Privatsphäre berufen.